Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Cottbus vom 25.10.2021 - 3 O 52/21 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die gem. § 11 RPflG, §§ 104, Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie die Einbeziehung der in ihrem Antrag vom 22.07.2021 geltend gemachten Termins- und Einigungsgebühr in die Festsetzung der Kosten gegen den Beklagten weiterverfolgt, ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Festsetzung einer 1,2fachen Terminsgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 669,60 € und einer 1,0fachen Einigungsgebühr nach § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG in Höhe von 558 € zurückgewiesen.