OLG Saarbrücken - Beschluss vom 21.01.2019
9 W 27/18
Normen:
RVG -VV Nr. 3201;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 28.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/17

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussBesondere Dringlichkeit der Angelegenheit in einem einstweiligen VerfügungsverfahrenUnverschuldete Unkenntnis einer zwischenzeitlich erfolgten BerufungsrücknahmeAnfall einer Verfahrensgebühr

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 - Aktenzeichen 9 W 27/18

DRsp Nr. 2020/12278

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Besondere Dringlichkeit der Angelegenheit in einem einstweiligen Verfügungsverfahren Unverschuldete Unkenntnis einer zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme Anfall einer Verfahrensgebühr

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Berufungsbeklagte normalerweise allen Anlass, unmittelbar nach Erhalt der Berufungsbegründung durch Einreichung eines Schriftsatzes auf das Berufungsverfahren einzuwirken. Das gilt erst recht, wenn in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit (hier: am Vormittag des übernächsten Tages zu erwartende Entscheidung des Landeswahlausschusses über die von den Berufungsklägern bekämpfte Zulassung der Landesliste einer Partei zur Bundestagswahl) hingewiesen und dem Berufungsbeklagten bereits eine Frist zur Berufungserwiderung gesetzt wurde. Die für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten des Berufungsbeklagten geltend gemachte Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3201 VV RVG ist in diesem Fall auch dann erstattungsfähig, wenn der Schriftsatz mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung in (unverschuldeter) Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme gefertigt und eingereicht wird.