Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der am 04.06.2020 erlassene Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Kempen vom 06.01.2020 sind vom Antragsteller 571,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit 09.03.2020 an die Antragsgegnerin zu zahlen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Beschwerdewert: bis 1000,00 €
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den am 04.06.2020 erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts (Rechtspfleger) ist gemäß §§
Das Familiengericht hat zu Unrecht eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV- RVG festgesetzt. Diese steht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht zu.
Die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 VV- RVG für das Entstehen einer Terminsgebühr sind nicht erfüllt. Ein gerichtlicher Termin hat nicht stattgefunden.
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