KG - Beschluss vom 30.08.2021
19 W 118/21
Normen:
RVG -VV Nr. 3104;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 05.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 356/20

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussFestsetzung einer VerfahrensgebührKostenfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren

KG, Beschluss vom 30.08.2021 - Aktenzeichen 19 W 118/21

DRsp Nr. 2022/10881

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Festsetzung einer Verfahrensgebühr Kostenfestsetzungsverfahren als vereinfachtes Verfahren

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Berlin vom 5.8.2021 wird auf seine Kosten bei einem Gegenstandswert von 464 EUR zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3104;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf ergänzende Kostenfestsetzung vom 14.6.2021 mit Recht zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachte 1,3-Verfahrensgebühr kann nicht festgesetzt werden, da diese nicht angefallen ist. Angefallen (und bereits festgesetzt) ist nur eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV des RVG.

Voraussetzung für den Anfall der geltend gemachten 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3104 VV des RVG wäre, dass "gemäß § 307 ZPO " entschieden wurde, also ein Anerkenntnisurteil erlassen wurde. Unstreitig ist im vorliegenden Verfahren kein Anerkenntnisurteil ergangen, sondern ein Versäumnisurteil. Der Erlass eines Versäumnisurteils erfüllt - ebenfalls unstreitig - nicht die Voraussetzungen für die Gebühr nach Nr. 3104 VV des RVG.