OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.03.2017
2 W 22/16
Normen:
RVG -VV Nr. 3403; ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 15.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen O 6/09

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussMaßnahme zur zweckentsprechenden RechtsverfolgungKostenminderungspflicht bei mehreren gleichgearteten Maßnahmen

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.03.2017 - Aktenzeichen 2 W 22/16

DRsp Nr. 2020/14274

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Maßnahme zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung Kostenminderungspflicht bei mehreren gleichgearteten Maßnahmen

1. Zweckentsprechend und damit erstattungsfähig ist eine Maßnahme, die eine verständige Prozesspartei bei der Führung eines Rechtsstreits als sachdienlich ansehen darf.2. Ob aufgewandte Prozesskosten notwendig waren, richtet sich danach, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die kostenauslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte; bei mehreren gleichgearteten Maßnahmen ist die kostengünstigere auszuwählen.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 3. wird der Beschluss der Rechtspflegerin der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom15. Juli 2016 aufgehoben und antragsgemäß folgender Kostenfestsetzungsbeschluss gefasst:

Auf Grund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 28. April 2015 (Az.: X ZR 109/12) sind von der Klägerin an Kosten 74.433,60 EUR (vierundsiebzigtausendvierhundertdreiunddreißig Euro und sechzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 37.216,80 EUR seit dem 14. Oktober 2015 und aus weiteren 37.216,80 EUR seit dem 23. Mai 2016 an die Streithelferin zu 3. zu erstatten.

II. III. IV.