OLG Nürnberg - Beschluss vom 17.07.2020
13 W 2351/20
Normen:
ZPO § 104 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 1535
NZI 2020, 861
ZIP 2020, 2086
ZInsO 2020, 2019
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 26.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 3274/18

Sofortige Beschwerde gegen einen KostenfestsetzungsbeschlussMehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen BevollmächtigtenKomplexität einer RechtsstreitigkeitMehrere gleich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten

OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 13 W 2351/20

DRsp Nr. 2020/11922

Sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten Komplexität einer Rechtsstreitigkeit Mehrere gleich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten

Zur Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts in bundesweit geführten Massenverfahren (hier: Insolvenzanfechtungen von Ausschüttungen an Anleger eines Schneeballsystems).

Die Mehrkosten eines an einem dritten Ort ansässigen Bevollmächtigten können notwendig und damit erstattungsfähig sein, wenn sich diese aus der Komplexität der jeweiligen Rechtsstreitigkeit ergeben oder mehrere gleich gelagerte Rechtsstreitigkeiten bei verschiedenen Gerichten zu führen sind.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 26.05.2020 - 18 O 3274/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3.

Der Beschwerdewert wird auf 222 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 104 Abs. 3 S. 1;

Gründe

I.