Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 03.11.2021, Az. 4 HK
I.
Mit Beschluss vom 03.11.2021 hat das Landgericht gegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der Beschlussverfügung vom 20.07.2018 ausgesprochene Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 € verhängt und einen Streitwert von 5.000,00 € festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung wendet sich die Schuldnerin in ihrer Beschwerde. Sie beantragt,
den Beschwerdewert auf 3.000,00 € festzusetzen.
Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 18.01.2022 nicht abgeholfen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
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