OLG München - Beschluss vom 03.05.2019
11 W 155/19
Normen:
ZPO § 569 Abs. 1 ;

Sofortige BeschwerdeVersäumung der BeschwerdefristMissbräuchliche Klageerhebung

OLG München, Beschluss vom 03.05.2019 - Aktenzeichen 11 W 155/19

DRsp Nr. 2019/9755

Sofortige Beschwerde Versäumung der Beschwerdefrist Missbräuchliche Klageerhebung

1. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs kann auch im Verfahren der Kostenfestsetzung erhoben werden. 2. Rechtsmissbräuchlich ist eine Klage, die gegen eine Person erhoben wird, deren Versterben dem Kläger bekannt ist.

Tenor

I.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Beschwerdewert beträgt € 958,19.

Normenkette:

ZPO § 569 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Mit Klageschrift vom 22.03.2018 hat die Klägerin die "Beklagte" auf die Erstattung von Kosten aus einem vor dem Landgericht Traunstein durchgeführten Rechtsstreit in Anspruch genommen.

Für die Beklagte bestellten sich hierauf am 02.05.2018 Prozessbevollmächtigte, die deren Verteidigungsabsicht anzeigten und mit näherer Begründung Abweisung der Klage beantragten. Das Landgericht wies die Klage mit Endurteil vom 27.08.2018 ab; es bestehe kein materiell-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf die streitgegenständlichen Kosten. Dem Kostenfestsetzungsgesuch der nach diesem Urteil vollumfänglich erstattungsberechtigten Beklagten gab der Rechtspfleger mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss statt.