OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.03.2024
6 W 115/23
Normen:
RVG Nr. 1000 S. 1 Nr. 1 VV;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 03.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 254/18

Sofortige vergütungsrechtliche Beschwerde des Rechtsanwalts wegen einer Einigungsgebühr

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.03.2024 - Aktenzeichen 6 W 115/23

DRsp Nr. 2024/6950

Sofortige vergütungsrechtliche Beschwerde des Rechtsanwalts wegen einer Einigungsgebühr

Die Einigungsgebühr entsteht nach Nr. 1000 S. 1 Nr. 1 VV RVG lediglich für die Mitwirkung bei einem Vertragsabschluss, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. Diese Gebühr zielt auf die Honorierung der vertraglichen Beilegung eines Streits der Parteien. Für den Rechtsanwalt fällt eine Einigungsgebühr demzufolge an, soweit durch seine Mitwirkung ein Vertrag zustande kommt und die Einigung das Rechtsverhältnis seines Mandanten unmittelbar berührt. Hierfür ist es nicht ausreichend, dass der Rechtsanwalt an einem zwischen anderen Prozessparteien geschlossenen Vergleich mitwirkt. Dies gilt auch für den Fall, dass sein Mandant von den Vereinbarungen mittelbar betroffen ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 03.11.2023, Az. 13 O 254/18, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Festsetzungsantrag der Antragsteller vom 11.12.2022 zurückgewiesen wird.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

RVG Nr. 1000 S. 1 Nr. 1 VV;

Gründe

1.