Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2020 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 10. Oktober 2017 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits auch im Berufungs- und Revisionsverfahren mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 5000 Euro festgesetzt.
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Die Klägerin wendet sich gegen einen ihre Sofortmeldepflicht zur Datenstelle der Rentenversicherung feststellenden Bescheid der Beklagten.
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