Die Beschwerde ist unbegründet.
Der gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung liegt nicht vor.
Da es sich bei der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes um einen verzichtbaren Mangel handelt, hätte mit der Beschwerde vorgetragen werden müssen, daß die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Oktober 1991 VII B 98/91, BFH/NV 1992, 603; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, § 120 Rdnr. 40, m.w.N.). Das ist ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht geschehen, obwohl die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten waren.
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