Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der sog. 1%-Regelung.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte gewerbliche Einkünfte aus einer Glaserei. Zum Betriebsvermögen des Klägers gehörte ein im Jahr 1982 angeschaffter Pkw Mercedes-Benz, der auf den Erinnerungswert von 1 DM abgeschrieben war. Die Kfz-Kosten des Streitjahrs insgesamt beliefen sich lt. Gewinnermittlung auf 2.787 DM, von denen 895 DM vorsteuerbelastet waren. In der Gewinnermittlung erklärte der Kläger die Entnahme vorsteuerbelasteter sonstiger Leistungen in Höhe von 656 DM und die Entnahme nicht vorsteuerbelasteter sonstiger Leistungen in Höhe von 946 DM, insgesamt also 1.602 DM. Insgesamt erklärte der Kläger für das Streitjahr einen Gewinn von 19.049 DM.
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