BFH - Urteil vom 21.04.2005
III R 4/04
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ;
Fundstellen:
BB 2005, 1725
BB 2005, 1887
BFH/NV 2005, 1682
BFHE 209, 485
BStBl II 2005, 604
DB 2005, 1716
DStR 2005, 1357
ZfIR 2005, 880
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 27.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1152/01

Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur Zwangseinlage führen

BFH, Urteil vom 21.04.2005 - Aktenzeichen III R 4/04

DRsp Nr. 2005/10854

Sog. Einheitlichkeitsgrundsatz kann nicht zur Zwangseinlage führen

»Ein bisher zum Privatvermögen gehörender Gebäudeteil, der nunmehr für fremde gewerbliche Zwecke vermietet wird, bleibt Privatvermögen, auch wenn der Steuerpflichtige einen weiteren, schon vorher für fremde betriebliche Zwecke vermieteten Gebäudeteil dem gewillkürten Betriebsvermögen zugeordnet hat (Anschluss an BFH-Urteil vom 10. November 2004 XI R 31/03, BFHE 208, 180, BStBl II 2005, 334).«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Eigentümer eines bebauten gemischt genutzten Grundstückes. Bis August 1977 nutzte er die links im Erdgeschoss belegenen Räumlichkeiten für den Betrieb seines Lebensmittelladens. Im Jahr 1977 wurde dieser Gebäudeteil durch einen Anbau erweitert und ist seit November 1977 an eine Apotheke vermietet. Der Kläger nutzte fortan die rechts im Erdgeschoss befindlichen Räumlichkeiten für den Betrieb eines Einzelhandels mit Tabak- und Schreibwaren.