I. Die Stadt B übertrug mit notariellem "Grundstücksüberlassungsvertrag" vom 9. November 1994 dem Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), einem Träger der freien Wohlfahrtspflege, ein Grundstück mit aufstehender Kindertagesstätte. Die Übertragung erfolgte "mit Zweckbindung an den als Anlage beigefügten Betreibervertrag", der --ergänzt um "Zuschussvereinbarungen"-- bereits im Dezember 1992 abgeschlossen worden war. Der Kläger verpflichtete sich, bei Wegfall der Zweckbindung das Grundstück zurückzuübertragen. Sodann hieß es, die Grundstücksübertragung erfolge unentgeltlich.
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