BFH - Urteil vom 06.12.2006
X R 22/06
Normen:
EStG § 34 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 14 ; HGB § 89b ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 442
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 26.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2472/03

Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

BFH, Urteil vom 06.12.2006 - Aktenzeichen X R 22/06

DRsp Nr. 2007/2493

Sog. Fünftel-Regelung verfassungsmäßig

Durch die ermäßigte Besteuerung der Ausgleichszahlungen nach der Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 werden keiner von der Verfassung geschützten Rechte verletzt. Die Fünftel-Regelung verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen Art. 12 und Art. 14 GG.

Normenkette:

EStG § 34 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 12 Art. 14 ; HGB § 89b ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden im Streitjahr 2000 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Der im Jahr 1935 geborene Kläger war seit dem 1. Juli 1968 für verschiedene Versicherungsgesellschaften als Vertreter tätig. Zum 30. September 2000 gab er diese Tätigkeiten auf. Seit 1. Februar 2000 bezieht er eine Altersrente und seit dem 1. Mai 2000 eine weitere Rente aus Versicherungsverträgen.

In der Einkommensteuererklärung für 2000 erklärte der Kläger u.a. gewerbliche Einkünfte in Höhe von ... DM. Für die darin enthaltenen Ausgleichszahlungen nach § 89b des Handelsgesetzbuchs (HGB) in Höhe von ... DM beantragte er die begünstigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte nach § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG).