FG Berlin - Beschluss vom 31.01.2002
9 B 9453/01
Normen:
AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 586

Sog. Richtsatzprüfungen sind nicht durch § 193 ff. AO gedeckt

FG Berlin, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 9 B 9453/01

DRsp Nr. 2002/9405

Sog. Richtsatzprüfungen sind nicht durch § 193 ff. AO gedeckt

Da Richtsatzprüfungen vom Zweck der Vorschriften der §§ 193 ff. Abgabenordnung nicht gedeckt sind, dürfen sie nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

Normenkette:

AO § 193 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.

Der Antragsteller ist Augenoptikermeister und betreibt seit 1996 als Inhaber der Firma ... ein Augenoptikergeschäft in ..., das nach den in § 3 Betriebsprüfungsordnung - BpO 2000 - vorgesehene Größenklassen als Kleinbetrieb eingestuft ist.

Nachdem der Antragsteller auf Anforderung des Antragsgegners am 18. September 2001 die Einkommen-, Gewerbe- sowie eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 eingereicht hatte, setzte der Antragsgegner am 4. Oktober 2001 die Einkommen- und Gewerbesteuer 2000 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Den Bearbeitungsvermerken der Veranlagungsstelle auf der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung zufolge wurden die Vorbehalte der Nachprüfung auf Veranlassung der Betriebsprüfungsstelle wegen einer "Richtsatzprüfung" aufgenommen.