Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -.
Der Antragsteller ist Augenoptikermeister und betreibt seit 1996 als Inhaber der Firma ... ein Augenoptikergeschäft in ..., das nach den in §
Nachdem der Antragsteller auf Anforderung des Antragsgegners am 18. September 2001 die Einkommen-, Gewerbe- sowie eine nicht zustimmungsbedürftige Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 eingereicht hatte, setzte der Antragsgegner am 4. Oktober 2001 die Einkommen- und Gewerbesteuer 2000 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO fest. Den Bearbeitungsvermerken der Veranlagungsstelle auf der Einkommen- und Gewerbesteuererklärung zufolge wurden die Vorbehalte der Nachprüfung auf Veranlassung der Betriebsprüfungsstelle wegen einer "Richtsatzprüfung" aufgenommen.
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