BFH - Urteil vom 17.08.2005
X R 58/01
Normen:
AO § 30 § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 182 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 230
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 23.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2637/97

Sog. Zebra-Gesellschaft - gesonderte und einheitliche Feststellung

BFH, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen X R 58/01

DRsp Nr. 2006/57

Sog. Zebra-Gesellschaft - gesonderte und einheitliche Feststellung

1. Die einkommensteuerrechtliche Qualifizierung der Einkünfte von Gesellschaftern einer PersG hängt grundsätzlich davon ab, welche Einkunftsart durch die Tätigkeit der Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit verwirklicht wird.2. Die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden PersG führt grundsätzlich nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser sog. Zebra-Gesellschaft insgesamt als gewerblich anzusehen wäre.3. Die verbindliche Entscheidung über die Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters ist sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung des Gesellschafters zuständige Wohnsitz-FA zu treffen.

Normenkette:

AO § 30 § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 182 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe: