1. Die Nachversteuerung nach § 10 Abs. 5EStG 1990 i.V.m. §§ 30, 31EStDV stellt eine Spezialregelung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2AO zugrunde liegenden Rechtsgedankens dar. Die Nachsteuer ist eine nachträglich erhobene Steuer für vorangegangene VZ und bezweckt die Korrektur der seinerzeit festgesetzten tariflichen ESt.2. Die Nachsteuer i.S.d. § 10 Abs. 5EStG 1990 gehört nicht zur tariflichen ESt.3. Bis zur Neuregelung des § 2 Abs. 6EStG durch das JStG 1996 war auf nach § 10 Abs. 5EStG 1990 erhobene Nachsteuer Solidaritätszuschlag nicht zu erheben.