FG Köln - Urteil vom 09.03.2010
13 K 492/09
Normen:
KStG § 37 Abs. 5; KStG § 37 Abs. 4; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; SolG § 1; FGO § 40 Abs. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 1357

Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

FG Köln, Urteil vom 09.03.2010 - Aktenzeichen 13 K 492/09

DRsp Nr. 2010/11785

Solidaritätszuschlag zum Körperschaftsteuerguthaben

Die Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags kann nicht durch Anfechtung des Bescheids über die Festsetzung des Körperschaftsteuerguthabens erreicht werden.

Normenkette:

KStG § 37 Abs. 5; KStG § 37 Abs. 4; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 6; SolG § 1; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Festsetzung des Anspruchs auf Auszahlung eines auf das Körperschaftsteuerguthaben entfallenden Solidaritätszuschlags.

Mit Bescheid vom 12. September 2008 setzte der Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens nach § 37 Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) auf 19.300 EUR fest. Der jährliche Auszahlungsbetrag für die Jahre 2008 bis 2017 betrug entsprechend 1.930 EUR.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 14. Oktober 2008 Einspruch ein.