BFH - Beschluss vom 23.04.2003
I B 11/03
Normen:
EStG § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 § 7a Abs. 4 ; FGO § 69 ; FördG § 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1053
DStRE 2003, 908

Sonder-AfA

BFH, Beschluss vom 23.04.2003 - Aktenzeichen I B 11/03

DRsp Nr. 2003/8826

Sonder-AfA

1. Bei WG, für die Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden, ist die AfA nach § 7 Abs. 1 oder 4 EStG, also linear, anzusetzen.2. Es bestehen ernstliche Zweifel, dass es an dieser Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonder-AfA fehlt, wenn der Stpfl. das angeschaffte WG gem. § 7 Abs. 2 EStG zunächst degressiv abschreibt, im Jahr der Sonderabschreibung aber zur linearen AfA nach § 7 Abs. 1 EStG übergeht.

Normenkette:

EStG § 7 Abs. 1, 2, 3, 4 § 7a Abs. 4 ; FGO § 69 ; FördG § 4 ;

Gründe:

I. Die im Jahre 1997 errichtete Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in den neuen Bundesländern ansässige GmbH, erwarb Ende 1998 ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das sie bei einer unterstellten Nutzungsdauer von zehn Jahren gemäß § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) degressiv abschrieb. Im Streitjahr 2000 wechselte sie gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 EStG und nahm für das Wirtschaftsgut zugleich eine Sonderabschreibung gemäß §§ 1, 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) in Anspruch.