I. Die im Jahre 1997 errichtete Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), eine in den neuen Bundesländern ansässige GmbH, erwarb Ende 1998 ein bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens, das sie bei einer unterstellten Nutzungsdauer von zehn Jahren gemäß § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) degressiv abschrieb. Im Streitjahr 2000 wechselte sie gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 EStG zur linearen Absetzung für Abnutzung (AfA) nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 EStG und nahm für das Wirtschaftsgut zugleich eine Sonderabschreibung gemäß §§ 1, 4 des Gesetzes über Sonderabschreibungen und Abzugsbeträge im Fördergebiet (FördG) in Anspruch.
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