1. § 4FördG ist kein selbstständiger Begünstigungstatbestand sondern regelt lediglich die Bemessungsgrundlage für Sonderabschreibungen, setzt also die Erfüllung der Tatbestände der §§ 1 bis 3FördG und damit zugleich voraus, dass das betreffende WG angeschafft wird.2. Außerdem muss der Stpfl. das angeschaffte WG zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Förderzeitraums zur Einkünfteerzielung einsetzen.3. Sonderabschreibungen auf Anzahlungen nach § 4FördG können nicht geltend gemacht werden, wenn eine angeschaffte ETW innerhalb des Förderzeitraums niemals zur Erzielung von Einkünften aus VuV genutzt wurde, sondern nach der Abnahme unvermietet weiterverkauft wird.