FG Düsseldorf - Urteil vom 24.08.2005
13 K 5676/01 F
Normen:
FördG § 3 § 4 ; EStG § 7 Abs. 4 § 7a Abs. 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2006, 1295
EFG 2006, 330

Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau; Baudenkmal; Substanzveränderung; Bautechnisches Gepräge; Wohnraumschaffung - Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz: Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals

FG Düsseldorf, Urteil vom 24.08.2005 - Aktenzeichen 13 K 5676/01 F

DRsp Nr. 2005/21269

Sonderabschreibung; Modernisierungsaufwand; Neuherstellung; Sanierung; Umbau; Baudenkmal; Substanzveränderung; Bautechnisches Gepräge; Wohnraumschaffung - Voraussetzungen der Sonderabschreibung nach dem Fördergebietsgesetz : Abgrenzung zwischen Modernisierungsaufwand und Neuherstellung; Sanierung und Umbau eines Baudenkmals

1. Für die Abgrenzung des Modernisierungsaufwands von der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Anwendungsbereich des FördG sind die Rechtsprechungsgrundsätze des BFH zum Begriff der Herstellung eines neuen oder anderen Wirtschaftsguts im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§7 Abs. 5, 10e EStG heranzuziehen. 2. Umfangreiche Sanierungs- und Umbauarbeiten an einem denkmalgeschützten Mehrfamilienhaus, die eine Verdoppelung der bisherigen Wohnungsanzahl und die Schaffung zusätzlichen Wohnraums im Dachgeschoss beinhalten, rechtfertigen daher im Anwendungsbereich des FördG nicht die Annahme der Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts, wenn die neu eingefügten Teile dem Gesamtgebäude nicht i.S. die Altteile überwiegender Substanzänderungen das bautechnische Gepräge geben und das Gebäude in seiner Art, seinem Charakter und seiner Außenansicht unverändert bleibt.

Normenkette:

FördG § 3 § 4 ; EStG § 7 Abs. 4 § 7a Abs. 4 ;

Tatbestand: