FG München - Urteil vom 30.01.2004
8 K 3589/02
Normen:
FördG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 3 S. 2 Nr. 3 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 90
EFG 2004, 1853

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei Umbau eines Speichers im Dachgeschoss zu einer Eigentumswohnung

FG München, Urteil vom 30.01.2004 - Aktenzeichen 8 K 3589/02

DRsp Nr. 2004/16036

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG bei Umbau eines Speichers im Dachgeschoss zu einer Eigentumswohnung

1. Der Erwerb einer Eigentumswohnung in einem bestehenden, in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus, die der Veräußerer im Dachgeschoss in Trockenbauweise aus einem ehemaligen Speicher vollständig neu errichtet hat, führt zur Herstellung eines neuen Wirtschaftsgutes und berechtigt, soweit die Anschaffungskosten auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, den Erwerber nicht zur zehnjährigen Vollabschreibung (§§ 3 S. 2 Nr. 3, 4 Abs. 3 Fördergebietgesetz); insbesondere stellt der Neubau insoweit weder eine "Modernisierung" dar noch wurde etwas "nachträglich" hergestellt. 2. Für den Teil der Anschaffungskosten des Erwerbers, der auf Gemeinschaftseigentum und damit auf Baumaßnahmen an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut entfällt, ist dagegen die zehnjährige Vollabschreibung zulässig.

Normenkette:

FördG § 4 Abs. 1 § 4 Abs. 3 § 3 S. 2 Nr. 3 § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.