FG München - Urteil vom 31.01.2004
8 K 3690/02
Normen:
FördG § 3 Nr. 1, Nr. 3 § 4 Abs. 2, Abs. 3 ; EStG § 7 ;

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG für durch Dachausbau entstandene Eigentumswohnung

FG München, Urteil vom 31.01.2004 - Aktenzeichen 8 K 3690/02

DRsp Nr. 2004/17862

Sonderabschreibung nach § 4 Abs. 3 FördG für durch Dachausbau entstandene Eigentumswohnung

1. Hat der Veräußerer in einem in Wohn- und Teileigentum aufgeteilten Mehrfamilienhaus im bisher nicht ausgebauten Dachgeschoss eine Wohnung neu errichtet, steht dem Erwerber der Wohnung für die Anschaffungskosten, soweit sie auf die Errichtung der Dachgeschosswohnung entfallen, nicht die zehnjährige Vollabschreibung (§§ 3, 4 FördG) zu. Durch den Neubau der Wohnung sind insoweit weder Modernisierungsmaßnahmen noch andere nachträgliche Herstellungsarbeiten durchgeführt worden. Mit dem Ausbau des Dachbodens ist vielmehr bisher nicht vorhandener Wohnraum neu geschaffen und somit ein neues Wirtschaftsgut hergestellt worden. 2. Die Anschaffungskosten der Eigentumswohnung sind aber in einen Teil für die Neuerstellung der Wohnung und einen Teil für die baulichen Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum aufzuspalten. Mit dem Teil der Anschaffungskosten, der auf das Gemeinschaftseigentum entfällt, sind Maßnahmen betroffen, die an einem bereits bestehenden unbeweglichen Wirtschaftsgut durchgeführt worden sind. Der Sonderabschreibungssatz beträgt bei Investitionen zwischen dem 31.12.1996 und 1.1.1999 40 v.H. Der Restwert ist gemäß § 4 Abs. 3 FördG abzuschreiben.