Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind beteiligt:
- als Komplementär Herr A mit 90% und
- als Kommanditistin Frau B mit 10%.
Die Gesellschaft hatte ursprünglich ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft geführt, dieses wurde jedoch im Streitjahr und wird auch derzeit nicht mehr betrieben; die Räume wurden 1991 an die Firma C verpachtet. In den Vorbemerkungen zum Jahresabschluss 2001 wird zum Gegenstand des Unternehmens ausgeführt:
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