FG Nürnberg - Urteil vom 28.02.2008
IV 94/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 7g ;

Sonderabschreibung nach § 7 g EStG bei einem

FG Nürnberg, Urteil vom 28.02.2008 - Aktenzeichen IV 94/06

DRsp Nr. 2008/11715

Sonderabschreibung nach § 7 g EStG bei einem

1. Betriebe, deren Tätigkeit in der langfristigen Vermietung von Wirtschaftsgütern (hier: Immobilien) besteht, sind nicht in den Anwendungsbereich des § 7 g EStG einzubeziehen und können daher keine Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. 2. Fahrzeugaufwendungen (aus 232.855 DM Anschaffungskosten für einen Porsche 911 Turbo Coupe) in Höhe von ca. 36 v.H. des Gesamtumsatzes bei einem Unternehmen, das die langfristige Vermietung von Wohneinheiten und einigen Gewerbeeinheiten betreibt und dessen Repräsentationsaufwand daher von untergeordneter Bedeutung ist, überschreiten die Angemessenheit der Betriebsausgaben erheblich.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 7 ; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 7g ;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Kraftfahrzeug als Betriebsausgaben.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. An ihr sind beteiligt:

- als Komplementär Herr A mit 90% und

- als Kommanditistin Frau B mit 10%.

Die Gesellschaft hatte ursprünglich ein Schuhwareneinzelhandelsgeschäft geführt, dieses wurde jedoch im Streitjahr und wird auch derzeit nicht mehr betrieben; die Räume wurden 1991 an die Firma C verpachtet. In den Vorbemerkungen zum Jahresabschluss 2001 wird zum Gegenstand des Unternehmens ausgeführt: