FG München - Urteil vom 25.09.2003
5 K 1943/03
Normen:
EStG § 7g Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 242

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung; Einkommensteuer 2001

FG München, Urteil vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 5 K 1943/03

DRsp Nr. 2003/17344

Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 EStG im Jahr der Betriebseröffnung; Einkommensteuer 2001

Die durch das StEntlG 1999 in das EStG eingefügte Regelung des § 7g Abs. 2 Nr. 3 EStG, die für nach dem 31.12.2000 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen davon abhängig macht, dass zuvor eine Rücklage gebildet worden ist, ist einschränkend dahin auszulegen, dass für die im Jahr der Betriebseröffnung angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter auch ohne vorherige Rücklagenbildung eine Sonderabschreibung möglich ist.

Normenkette:

EStG § 7g Abs. 2 Nr. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger für den in 2001 aufgenommenen Betrieb einer Stromerzeugung eine Sonderabschreibung für eine Photovoltaikanlage nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz - EStG - in Höhe von 11.009 DM geltend machen kann.

Die verheirateten Kläger werden zusammen beim Finanzamt D. veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Betriebs Verpachtung. Außerdem gab er erstmals eine Einnahme-Überschussrechnung für die Zeit vom 05.12. bis 31.12.2001 für den Betrieb einer Stromerzeugung ab. Für das Jahr 2001 wurde ein Verlust in Höhe von 23.022,69 DM erklärt.

Einnahmen wurden aus dem Betrieb der Stromerzeugung nicht erklärt. Als Betriebsausgaben wurden geltend gemacht:

- Darlehenszinsen: