FG Hessen - Urteil vom 17.05.2003
11 K 1312/02
Normen:
ZRFG § 3 Abs.1 ; ZRFG § 3 Abs. 2 ; FGO § 102 ;

Sonderabschreibung; Zonenrandförderung; Ferienhaus; Eigennutzung - Sonderabschreibung bei teilweise eigengenutztem Ferienhaus

FG Hessen, Urteil vom 17.05.2003 - Aktenzeichen 11 K 1312/02

DRsp Nr. 2003/9339

Sonderabschreibung; Zonenrandförderung; Ferienhaus; Eigennutzung - Sonderabschreibung bei teilweise eigengenutztem Ferienhaus

Sonderabschreibung nach dem Zonenrandförderungsgesetz ist nur dann zu gewähren, wenn das Wirtschaftsgut in jedem Jahr zu nicht mehr als zehn Prozent privat genutzt wird.

Normenkette:

ZRFG § 3 Abs.1 ; ZRFG § 3 Abs. 2 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob, trotz teilweiser Selbstnutzung, für ein Ferienhaus des Klägers Sonderabschreibungen nach dem Zonenrandfördergebietsgesetz (ZRFG) zu gewähren sind.

Der Kläger erwarb mit notariellem Vertrag vom 09.12.1992 das Ferienhaus Nr. Im Feriendorf A. Dieses stellt er in einer hotelähnlich betriebenen Ferienhausanlage zur Fremdvermietung zur Verfügung. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt werden.

Mit Bescheid vom 15.09.1995 hatte das beklagte Finanzamt dem Antrag des Klägers zur Bildung einer ZRFG-AfA in Höhe von 123.903,-- DM für das Kalenderjahr 1993 zugestimmt. Am 08.12.1999 hob das beklagte Finanzamt diesen Bescheid mit der Begründung auf, dass das Haus in den drei auf die Anschaffung folgenden Jahren zu mehr als 10 v.H. privat genutzt worden sei. Dabei rechnete es die Leerstandszeiten komplett den Zeiten der Eigennutzung zu.