BFH - Urteil vom 05.04.2006
IX R 43/04
Normen:
AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FörderG § 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1437
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen IV 10/01

Sonderabschreibungen; Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen IX R 43/04

DRsp Nr. 2006/18647

Sonderabschreibungen; Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

1. Zur Begünstigung der Anschaffung von WG nach § 3 Satz 2 FörderG.2. § 3 Satz 2 FörderG soll u. a. sicherstellen, dass Sonderabschreibungen nach Maßgabe des FörderG objektbezogen nur einmal in Anspruch genommen werden.3. Hat der Erwerber eines WG Sonderabschreibungen nach dem FörderG in Anspruch genommen, so kann allein aufgrund der Geltendmachung von Sonderabschreibungen durch den Verkäufer keine Änderung des ESt-Bescheides des Erwerbers gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO begehrt werden.

Normenkette:

AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; FörderG § 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Die Klägerin erzielt u.a. Einkünfte aus der Vermietung eines im Fördergebiet belegenen Wohnhauses. Dieses hatte sie mit notariellem Kaufvertrag vom 18. Dezember 1992 erworben und für das Streitjahr (1992) Sonderabschreibungen nach § 4 des Fördergebietsgesetzes (FördG) geltend gemacht.