FG Berlin - Beschluss vom 28.12.2006
1 B 1091/06
Normen:
FördG § 3 S. 2 Nr. 3 § 4 ; AO § 180 Abs. 2 § 42 ; VO-180- AO § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2007, 1252
EFG 2007, 866

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

FG Berlin, Beschluss vom 28.12.2006 - Aktenzeichen 1 B 1091/06

DRsp Nr. 2007/4329

Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz bei einer Modernisierung i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG; Aufteilung eines Gesamtkaufpreises

Die Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein noch zu sanierendes Objekt auf den Grund und Boden, die Altbausubstanz und Modernisierungsaufwendungen in der Weise, dass der vom Veräußerer/Bauträger/Initiator aufgewandte tatsächliche Preis für den Grund und Boden, die Altbausubstanz und die Modernisierung ins Verhältnis zur Summe dieser Beträge zum Gesamtaufwand des Veräußerers gesetzt wird und der sich danach ergebende Modernisierungsanteil auch für den Erwerber gelten soll - unabhängig von dem zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Preis für die Modernisierung - hält allgemeinen steuerrechtlichen Grundsätzen nicht stand.

Normenkette:

FördG § 3 S. 2 Nr. 3 § 4 ; AO § 180 Abs. 2 § 42 ; VO-180- AO § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 6 Abs. 4 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ;

Tatbestand:

Die Antragsteller sind Eheleute, die mit Kaufvertrag vom 23. November 1996 die Eigentumswohnung Nr. 11 in dem in der ... straße ... in ... belegenen Haus von der GbR ... zum Kaufpreis von 610.000,00 DM erwarben. Nach dem Kaufvertrag sollten 10.000,00 DM auf den Pkw-Stellplatz, 180.000,00 DM auf den Grund und Boden und die Altbausubstanz sowie 420.000,00 DM auf die noch durchzuführenden Modernisierungsmaßnahmen entfallen.