Streitig ist die Frage, ob § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG europarechtskonform ist.
Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. Er lebt in Belgien, wo er als Arbeitnehmer berufstätig ist. Einen Wohnsitz in Deutschland unterhält der Kläger nicht; vielmehr ist der Kläger in Deutschland lediglich mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beschränkt steuerpflichtig.
Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 2. Dezember 2002 übertrug die verwitwete Mutter des Klägers im Wege der vorweggenommenen Erbfolge dem Bruder des Klägers, H.S., das Grundstück H., P-Straße 28. Gemäß Ziffer II. des Vertrages übertrug H.S. zum Ausgleich dafür, dass er das Grundstück P-Straße 28 zu Alleineigentum erhält, die ideelle Hälfte dreier Grundstücke in O. auf den Kläger. Bereits mit Vertrag vom 27. April 1992 hatte der Kläger von seinen Eltern das Grundstück H., W-platz 7 erworben. Das Grundstück war mit einem Nießbrauchsrecht zugunsten der Eltern belastet.
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