FG Düsseldorf - Beschluss vom 04.02.2004
8 V 6917/03 A (E)
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 566

Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis; Zuflussjahr - Kirchensteuererstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

FG Düsseldorf, Beschluss vom 04.02.2004 - Aktenzeichen 8 V 6917/03 A (E)

DRsp Nr. 2004/3971

Sonderausgaben; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis; Zuflussjahr - Kirchensteuererstattungsüberhang als rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Es unterliegt keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, dass ein Kirchensteuer- Erstattungsüberhang in einem Folgejahr ein rückwirkendes Ereignis darstellt, aufgrund dessen der Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahrs unter Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung um den Erstattungsüberhang im Zuflussjahr zu mindern ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 11 Abs. 1 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Berücksichtigung von im Jahre 1999 erstatteten Kirchensteuern in den Jahren 1993, 1994 und 1996.