BFH - Urteil vom 20.09.2006
I R 113/03
Normen:
EGV Art. 52 ; EStG (1997) § 1 Abs. 4 § 2 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 50 Abs. 1 S. 5 ;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 11.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen VII 205/00

Sonderausgaben: Verbot des Abzugs von Steuerberatungskosten

BFH, Urteil vom 20.09.2006 - Aktenzeichen I R 113/03

DRsp Nr. 2006/30240

Sonderausgaben: Verbot des Abzugs von Steuerberatungskosten

Es ist durch die Rechtsprechung des EuGH geklärt, dass das Verbot des Abzugs von Steuerberatungskosten als Sonderausgaben für einen beschränkt steuerpflichtigen Gebietsfremden gemäß § 10 Abs. 6 EStG 1997 dem Gemeinschaftsrecht widerspricht (Anschluss an EuGH-Urt. v. 6.7.2006 Rs. C-346/04 "Conijn" Abl EU 2006, Nr. C 224,5).

Normenkette:

EGV Art. 52 ; EStG (1997) § 1 Abs. 4 § 2 Abs. 4 § 10 Abs. 1 Nr. 5 § 49 Abs. 1 Nr. 2 lit. a § 50 Abs. 1 S. 5 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Im Streitjahr 1998 erzielte er aus der Beteiligung an einer inländischen Kommanditgesellschaft inländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ... DM. Die inländischen Einkünfte betrugen weniger als 90 v.H. seiner Gesamteinkünfte.

In seiner Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger die auf ihn entfallenden Steuerberatungskosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung von 1 046 DM als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG 1997) geltend. Das seinerzeit zuständige Finanzamt (FA M) erkannte den Abzug dieser Ausgaben unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 5 EStG 1997 nicht an.