Streitig ist, ob bei einem nichtselbständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführer die Vorsorgeaufwendungen in voller Höhe bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (ESt) abzuziehen sind.
Der 1950 geborene Kläger wurde für die Streitjahre 1998 und 1999 nach der Grundtabelle zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. Hierbei war ein Kind zu berücksichtigen. Er war mit einer anderen Person zu jeweils 50 v.H. an einer GmbH beteiligt. Als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In 1998 betrug der Bruttoarbeitslohn 91.995 DM und in 1999 50.998 DM. In beiden Streitjahren bestand keine gesetzliche Rentenversicherungspflicht. Nach seinen Angaben in den ESt-Erklärungen hatte der Kl. jedoch als GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer eine Anwartschaft auf Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Beitragsleistung. In den Streitjahren zahlte der Kl. Vorsorgeaufwendungen in folgender Höhe:
1998
1999
Freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung
10.591 DM
11.035 DM
Unfallversicherung
302 DM
302 DM
Lebensversicherung
3.176 DM
3.242 DM
Haftpflichtversicherung
824 DM
689 DM
14.893 DM
15.268 DM
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