I.
Die Kläger sind für das Streitjahr 2000 mit Bescheid vom 16.5.2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Strittig ist der Umfang der Kürzung des sog. Sonderausgabenvorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz - EStG -.
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