FG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2003
13 K 5746/02 E
Normen:
EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 19 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 1151
EFG 2003, 1376

Sonderausgaben-Vorwegabzug; Arbeitslohn; Beschäftigungsverhältnisse; Gehaltsanteil; Zukunftssicherungsleistung; Kürzungs-Bemessungsgrundlage - Kürzung des Vorwegabzuges unter Einbeziehung sämtlicher Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2003 - Aktenzeichen 13 K 5746/02 E

DRsp Nr. 2003/10836

Sonderausgaben-Vorwegabzug; Arbeitslohn; Beschäftigungsverhältnisse; Gehaltsanteil; Zukunftssicherungsleistung; Kürzungs-Bemessungsgrundlage - Kürzung des Vorwegabzuges unter Einbeziehung sämtlicher Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit

Bemessungsgrundlage der Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzuges ist auch im Falle eines bei zwei Arbeitgebern beschäftigten Steuerpflichtigen, der lediglich aus einem dieser Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtige Einnahmen oder sonstige Zukunftssicherungsleistungen bezieht, die Summe der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Die Grenzen der zulässigen gesetzlichen Typisierung werden hierdurch noch nicht überschritten.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 62 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; EStG § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a ; EStG § 19 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind für das Streitjahr 2000 mit Bescheid vom 16.5.2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Strittig ist der Umfang der Kürzung des sog. Sonderausgabenvorwegabzuges nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a Einkommensteuergesetz - EStG -.