Streitig ist, ob die im Streitjahr gezahlte Erbschaftsteuer als dauernde Last gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1a Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.
Die Klägerin ist seit 2003 verwitwet. Neben sonstigen Einkünften in Form einer Witwenrente erzielte die Klägerin im Wesentlichen durch ein ihr zustehendes Nießbrauchsrecht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr begehrte die Klägerin einen Betrag von 25.373 EUR, der für Erbschaftssteuer im Streitjahr aufgewandt wurde, als Sonderausgaben in Abzug zu bringen.
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