FG Nürnberg - Urteil vom 26.09.2007
III 208/05
Normen:
EStG § 10a ;

Sonderausgabenabzug bei der Riesterrente

FG Nürnberg, Urteil vom 26.09.2007 - Aktenzeichen III 208/05

DRsp Nr. 2007/21144

Sonderausgabenabzug bei der "Riesterrente"

1. Kein doppelter Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG für nicht beiderseits erwerbstätige Arbeitnehmerehegatten. 2. Zur Verfassungsmäßigkeit des § 10a EStG.

Normenkette:

EStG § 10a ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welcher Höhe Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben nach § 10a EStG zu berücksichtigen sind.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 105.055 EUR. Die Klägerin ist Hausfrau. Die Kläger haben 4 Kinder, A , geb. 02.06.1981, im Streitjahr Student, B , geb. 27.11.1983, im Streitjahr in Schulausbildung, sowie C , geb. 10.05.1988 und D , geb. 18.06.1992.