Streitig ist, in welcher Höhe Beiträge zur Altersversorgung als Sonderausgaben nach § 10a EStG zu berücksichtigen sind.
Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 105.055 EUR. Die Klägerin ist Hausfrau. Die Kläger haben 4 Kinder, A , geb. 02.06.1981, im Streitjahr Student, B , geb. 27.11.1983, im Streitjahr in Schulausbildung, sowie C , geb. 10.05.1988 und D , geb. 18.06.1992.
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