FG Düsseldorf - Urteil vom 16.07.2014
2 K 4322/13 E
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 10a Abs. 4; EStG § 10a Abs. 5 Satz 4; EStG § 81a; EStG § 91 Abs 1; EStG § 91 Abs. 2; AO § 110; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge: Einwilligung in die Datenübermittlung bei Überschreitung der für Beamte geltenden Zweijahresfrist und bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

FG Düsseldorf, Urteil vom 16.07.2014 - Aktenzeichen 2 K 4322/13 E

DRsp Nr. 2015/11144

Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge: Einwilligung in die Datenübermittlung bei Überschreitung der für Beamte geltenden Zweijahresfrist und bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Eine Beamtin, die die Einverständniserklärung zur Übermittlung von Daten an die zuständige Stelle erst nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG gegenüber ihrer Besoldungsstelle abgibt, hat keinen Anspruch auf den zusätzlichen Sonderausgabenabzug sowie auf Feststellung der über die Altersvorsorgezulage hinausgehenden Steuerermäßigung nach § 10a EStG. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Regelung bestehen nicht. Ein Irrtum über die Voraussetzungen der Förderberechtigung nach § 10a EStG rechtfertigt keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf die versäumte Zweijahresfrist.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 10a Abs. 4; EStG § 10a Abs. 5 Satz 4; EStG § 81a; EStG § 91 Abs 1; EStG § 91 Abs. 2; AO § 110; AO § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung nach § 10a i.V.m. §§ 79 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Jahre 2009 und 2010.