I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, ist deutscher Staatsangehöriger und im Jahr 1989 mit seiner Familie (3 Kinder) nach Brüssel gezogen. Seine Kinder besuchten in Brüssel die "Europäische Schule", wofür Schulgeld in Höhe von 4 911 DM im Jahr 1994 und 5 072 DM im Jahr 1995 zu entrichten war. Auf seinen Antrag wurde der Kläger in den Streitjahren als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger beantragte die steuerliche Berücksichtigung von 30 v.H. der geleisteten Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug.
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