BFH - Urteil vom 05.04.2006
XI R 1/04
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 295
BFH/NV 2006, 1560
BFHE 213, 345
BStBl II 2006, 682
DB 2006, 1472
DStR 2006, 1222
IStR 2006, 531
NJW 2006, 3376
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 08.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 623/00

Sonderausgabenabzug für an Europäische Schule geleistetes Schulgeld

BFH, Urteil vom 05.04.2006 - Aktenzeichen XI R 1/04

DRsp Nr. 2006/19228

Sonderausgabenabzug für an Europäische Schule geleistetes Schulgeld

»Die "Europäischen Schulen" erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/98, BFH/NV 1999, 918).«

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein selbständiger Rechtsanwalt, ist deutscher Staatsangehöriger und im Jahr 1989 mit seiner Familie (3 Kinder) nach Brüssel gezogen. Seine Kinder besuchten in Brüssel die "Europäische Schule", wofür Schulgeld in Höhe von 4 911 DM im Jahr 1994 und 5 072 DM im Jahr 1995 zu entrichten war. Auf seinen Antrag wurde der Kläger in den Streitjahren als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt und zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger beantragte die steuerliche Berücksichtigung von 30 v.H. der geleisteten Schulgeldzahlungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) versagte den Abzug.