FG Niedersachsen - Urteil vom 19.06.2013
2 K 71/13
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Sonderausgabenabzug für Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen 2 K 71/13

DRsp Nr. 2013/19871

Sonderausgabenabzug für Beiträge an aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung

Zum Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Gemeinsame Voraussetzung für den Abzug der Vorsorgeaufwendungen ist, dass diese an die in § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgezählten Unternehmen, Versorgungseinrichtungen, Sozialversicherungsträger oder Anbieter geleistet werden. Beiträge an eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung sind nicht wie Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben abzugsfähig.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und Buchst. b; EStG § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Abzugsfähigkeit von Beiträgen an die S als Sonderausgaben.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Ehegatten. Der Kläger zahlte im Streitjahr insgesamt Beträge von … € an die S, einen eingetragenen Verein. Bei der S handelt es sich um eine aufsichtsfreie Unterstützungseinrichtung im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG), welche ihre Mitglieder für den Krankheitsfall absichert.