FG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2009
11 K 378/07
Normen:
EStG § 2 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 2 Nr. 2; DBA CHE Art. 7 Abs. 1; DBA CHE Art. 3 Abs. 1f; DBA CHE Art. 5 Abs. 1; DBA CHE Art. 24 Abs. 1 Nr. 1a; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2010, 208

Sonderausgabenabzug für Beiträge an Schweizerische Alters- und Hinterlassensvericherung, die auf Grund im Inland steuerfrei gestellter schweizer Einkünfte gezahlt werden müssen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2009 - Aktenzeichen 11 K 378/07

DRsp Nr. 2009/25812

Sonderausgabenabzug für Beiträge an Schweizerische Alters- und Hinterlassensvericherung, die auf Grund im Inland steuerfrei gestellter schweizer Einkünfte gezahlt werden müssen

1. Pflichtbeiträge an eine gesetzliche Schweizerische Alters- und Hinterlassungsversicherung sind nicht als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn der im Inland unbeschränkt Steuerpflichtige die Beiträge für seinen Gewerbebetrieb in der Schweiz entrichten muss und die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb nach DBA-Schweiz als steuefreie Einkünfte nicht in die inländische Bemessungsgrundlage einfließen (unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einkünften). 2. Der Kläger wird durch die Versagung des Sonderausgabenabzugs nicht doppelt belastet, da er seine Beiträge zur Altersversorgung nicht aus versteuertem Einkommen leistet. 3. Die Beiträge zur Schweizerischen Alters- und Hinterlassungsversicherung mindern in diesem Fall auch nicht die im Progressionsvorbehalt zu berücksichtigenden Einkünfte, da es sich nicht um vorweggenommene Werbungskosten handelt. 4. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 10 Abs. 2 Nr. 1; EStG § 32 Abs. 2 Nr. 2; DBA CHE Art. 7 Abs. 1;