FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 2 K 1741/06
DRsp Nr. 2007/15609
Sonderausgabenabzug für das an ein Schweizer
1. Der im Rahmen der Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 9EStG zu berücksichtigende Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG ist nicht nur dann verletzt, wenn die Schule darauf abzielt, ausschließlich Schüler aus bestimmten Gesellschaftsschichten aufzunehmen, sondern auch dann, wenn die Schule nicht mehr allgemein zugänglich ist. Im Grundsatz müssen alle Schüler ohne Rücksicht auf ihre wirtschaftliche Lage die Privatschule besuchen können (Anschluss an höchstrichterliche Rspr.).2. Eine (ausländische - hier Schweizer) Schule ist dann nicht mehr allgemein zugänglich, wenn das monatliche Schulgeld umgerechnet 1.247,39 EUR beträgt.3. Dieses Schuldgeld ist nicht als Sonderausgabe abziehbar, auch wenn die ausländische Schule zur Abhaltung der deutschen Reifeprüfung ermächtigt worden ist.