FG Baden-Württemberg - Urteil vom 14.01.2021
3 K 1948/18
Normen:
EStG § 10f Abs. 1;

Sonderausgabenabzug für ein in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.01.2021 - Aktenzeichen 3 K 1948/18

DRsp Nr. 2021/6019

Sonderausgabenabzug für ein in Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 10f Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 (Streitjahre) für sein in A-Elsass / Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) beanspruchen kann.

Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. [ ___ ] Der Kläger ist in Deutschland aufgrund eines Wohnsitzes in X unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Diese Wohnung nutzt der Kläger regelmäßig für Übernachtungen. In den dortigen Räumlichkeiten befindet sich auch die Praxis des Klägers.

Der Kläger ist nicht verheiratet. Mit seiner Lebensgefährtin L hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befindet sich in A-Elsass / Frankreich, zunächst in einer Mietwohnung unter der Anschrift [ ___ ] und nach den Abgaben des Klägers im Einspruchsverfahren seit Mitte 2010 in der im alleinigen (Wohnungs-)Eigentum des Klägers stehenden Wohnung in der Avenue ....