Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger in den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2014 (Streitjahre) für sein in A-Elsass / Frankreich gelegenes und unter Denkmalschutz stehendes Wohneigentum den Sonderausgabenabzug nach § 10f i.V.m. § 7i Einkommensteuergesetz in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG) beanspruchen kann.
Der Kläger ist deutscher Staatsbürger. [ ___ ] Der Kläger ist in Deutschland aufgrund eines Wohnsitzes in X unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Diese Wohnung nutzt der Kläger regelmäßig für Übernachtungen. In den dortigen Räumlichkeiten befindet sich auch die Praxis des Klägers.
Der Kläger ist nicht verheiratet. Mit seiner Lebensgefährtin L hat er eine gemeinsame Tochter. Der Familienwohnsitz befindet sich in A-Elsass / Frankreich, zunächst in einer Mietwohnung unter der Anschrift [ ___ ] und nach den Abgaben des Klägers im Einspruchsverfahren seit Mitte 2010 in der im alleinigen (Wohnungs-)Eigentum des Klägers stehenden Wohnung in der Avenue ....
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