Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich dagegen, dass Spenden an politische Parteien und kommunale Wählervereinigungen steuerrechtlich unterschiedlich behandelt werden.
Der Kläger ist gewähltes Mitglied eines Kreistages und dort Vorsitzender der Fraktion einer Wählervereinigung. Im Streitjahr (2011) wandte der Kläger der Wählervereinigung 3.226 € zu.
Mit Bescheid vom 28.11.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 fest und gewährte für die Zuwendung des Klägers an die Wählervereinigung die Steuerermäßigung nach § 34g Nr. 2 des – -.
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