Die Kläger wenden sich gegen die Änderung des Einkommensteuerbescheides 1996 vom 09.01.1998 durch Bescheid vom 26.11.2002.
Mit Bescheid vom 09.01.1998 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 1996 auf 6.790 DM fest. Dabei berücksichtigte er gezahlte Kirchensteuern i. H. v. 31.735 DM abzüglich erstatteter Kirchensteuern i. H. v. 226 DM insgesamt 31.509 DM als Sonderausgaben. Auf Grund dieses Bescheides erhielten die Kläger eine Kirchensteuererstattung i. H. v. 16.283,36 DM.
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