FG Düsseldorf - Urteil vom 13.10.2003
13 K 1942/03 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 198

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

FG Düsseldorf, Urteil vom 13.10.2003 - Aktenzeichen 13 K 1942/03 E

DRsp Nr. 2003/15313

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang in einem Folgejahr stellt ein rückwirkendes Ereignis dar, aufgrund dessen der Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahrs unter Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung um den Erstattungsüberhang im Zuflussjahr zu mindern ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Kläger wurden zunächst durch Bescheid vom 27.12.2000 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 zusammenveranlagt. Dabei wurde gemäß einem Vorauszahlungsbescheid gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 5.416 DM entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt. Aufgrund der Steuerfestsetzung kam es zu einer Kirchensteuererstattung von 5.275 DM, die im Jahre 2001 geleistet wurde. Für den Veranlagungszeitraum 2001 ergab sich keine Kirchensteuerlast, mit der die Erstattung hätte verrechnet werden können.

Daraufhin hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr am 23.1.2003 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - unter Abzug des vorgenannten Kirchensteuererstattungsbetrages von der gezahlten Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berichtigt.