I.
Die Kläger wurden zunächst durch Bescheid vom 27.12.2000 zur Einkommensteuer für das Streitjahr 1999 zusammenveranlagt. Dabei wurde gemäß einem Vorauszahlungsbescheid gezahlte Kirchensteuer in Höhe von 5.416 DM entsprechend § 10 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz - EStG - berücksichtigt. Aufgrund der Steuerfestsetzung kam es zu einer Kirchensteuererstattung von 5.275 DM, die im Jahre 2001 geleistet wurde. Für den Veranlagungszeitraum 2001 ergab sich keine Kirchensteuerlast, mit der die Erstattung hätte verrechnet werden können.
Daraufhin hat der Beklagte den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr am 23.1.2003 nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 Abgabenordnung - AO - unter Abzug des vorgenannten Kirchensteuererstattungsbetrages von der gezahlten Kirchensteuer nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG berichtigt.
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