FG Düsseldorf - Beschluss vom 23.03.2004
18 V 874/04 A (E)
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.2004 - Aktenzeichen 18 V 874/04 A (E)

DRsp Nr. 2004/10294

Sonderausgabenabzug; Kirchensteuer; Erstattungsüberhang; Folgejahr; Rückwirkendes Ereignis - Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

Ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang in einem Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahres dar, wenn der Erstattungsüberhang vor Ergehen des bestandskräftigen Steuerbescheides für das Verausgabungsjahr entstanden ist.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4 ; AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragsteller werden als Eheleute für die Jahre 1996, 1997 und 1999 zusammen und für das Jahr 1998 getrennt zur Einkommensteuer veranlagt.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 1999 waren folgende römisch-katholische Kirchensteuerzahlungen und -Erstattungen im Jahr 1999 (alle Angaben in DM) zu berücksichtigen, die die Antragsteller auch in ihrer Steuererklärung insgesamt zutreffend angegeben hatten:

in 1999 gezahlte KiSt lt. Lohnsteuerkarte: + 49.580,53

KiSt-Nachzahlung 1996 (lt. Bescheid vom 11.06.1999) + 12.934,98

Summe KiSt-Nachzahlungen 62.515,51

KiSt-Erstattung für 1996 (lt. Bescheid vom 27.05.1999)

- 36.781,74

KiSt-Erstattungen für 1997 (lt. Bescheiden vom

27.05.1999 und vom 11.06.1999) = 6.805,26 DM + 17.943,12 DM - 24.748,38

KiSt-Erstattung Antragsteller für 1998 (Bescheid vom

25.05.1999) - 46.248,62