FG Düsseldorf - Urteil vom 09.03.2004
9 K 4035/02 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 3 ; AO § 157 § 233a § 235 Abs. 5 § 239 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 1349

Sonderausgabenabzug; Nachforderungszinsen; Hinterziehungszinsen; Belastungswegfall; Korrekturbescheid - Sonderausgabenabzug bei Festsetzung von Nachforderungs- und Hinterziehungszinsen

FG Düsseldorf, Urteil vom 09.03.2004 - Aktenzeichen 9 K 4035/02 E

DRsp Nr. 2004/14320

Sonderausgabenabzug; Nachforderungszinsen; Hinterziehungszinsen; Belastungswegfall; Korrekturbescheid - Sonderausgabenabzug bei Festsetzung von Nachforderungs- und Hinterziehungszinsen

1. Nachforderungszinsen sind mangels tatsächlicher und wirtschaftlicher Belastung des Steuerpflichtigen mit abzugsfähigen Aufwendungen nicht mehr als Sonderausgaben zu berücksichtigen, soweit sie bei der nachfolgenden Festsetzung von Hinterziehungszinsen angerechnet werden. 2. Der Hinterziehungszinsbescheid stellt in diesem Fall einen Korrekturbescheid im Verhältnis zu dem weiterhin bestehenden Bescheid über die Festsetzung von Nachforderungszinsen dar. 3. Demgegenüber bleibt der Sonderausgabenabzug unberührt, wenn die Finanzbehörde auf die Festsetzung von Hinterziehungszinsen verzichtet, weil sich aufgrund der Anrechung von Nachforderungszinsen voraussehbar kein abzurechnender Mehrbetrag ergibt.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5 ; EStG § 12 Nr. 3 ; AO § 157 § 233a § 235 Abs. 5 § 239 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist der Sonderausgabenabzug von bei der Hinterziehungszinsenfestsetzung angerechneter Nachforderungszinsen.