BFH - Urteil vom 23.08.2023
X R 10/22
Normen:
FGO § 118 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);
Fundstellen:
BB 2024, 21
BFH/NV 2024, 169
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3144/15

Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge; Entfallen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG)

BFH, Urteil vom 23.08.2023 - Aktenzeichen X R 10/22

DRsp Nr. 2023/17147

Sonderausgabenabzug von Beiträgen für die Krankheitskostenvorsorge; Entfallen der Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts (FG)

NV: Die Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen und Würdigungen des Finanzgerichts --FG-- (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung) entfällt unter anderem, wenn das FG gesetzliche oder sonst anerkannte Auslegungsregeln verletzt, wichtige Aspekte fehlen, entscheidende Gesichtspunkte nicht entsprechend ihrer Bedeutung in die Abwägung eingeflossen sind oder die Würdigungen widersprüchlich sind (Parallelentscheidung zum Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 - X R 15/22, BFH/NV 2023, 1397).

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.10.2021 - 11 K 3144/15 E aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 118 Abs. 2; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

I.