FG Düsseldorf - Urteil vom 06.06.2014
1 K 2873/13 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2;

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung - Kürzung um rückvergütete Beiträge - Berücksichtigung des Verzichts auf die Erstattung der selbst getragenen Krankheitskosten

FG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2014 - Aktenzeichen 1 K 2873/13 E

DRsp Nr. 2015/9051

Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung – Kürzung um rückvergütete Beiträge – Berücksichtigung des Verzichts auf die Erstattung der selbst getragenen Krankheitskosten

Der Sonderausgabenabzug von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung im Jahr 2011 ist um die „gleichartigen” rückvergüteten Beiträge für das Jahr 2010 zu mindern. Der Verzicht auf die Erstattung der selbst getragenen Krankheitskosten zur Erlangung der Beitragsrückerstattung kann nicht als Sonderausgabe berücksichtigt werden.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2; EStG § 11 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit seiner Klage im Jahr 2011 weitere Sonderausgaben in Höhe von 111,- EUR zu berücksichtigen.

Der Kläger ist pensionierter …beamter und war sowohl im Streitjahr 2011 als auch im vorangegangenen Jahr 2010 privat krankenversichert. Seine Ehefrau bezieht Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung und hatte Ansprüche auf steuerfreie Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Im Jahr 2011 erstattete die private Krankenversicherung dem Kläger für 2010 Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 495,- EUR. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung für 2011 erklärten der Kläger und seine Ehefrau in der Anlage Vorsorgeaufwand (Zeilen …ff) folgende Beträge:

Ehemann