BFH - Beschluss vom 22.02.2023
I R 55/20
Normen:
DBA AUT 2000 Art. 15 Abs. 7; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 2; EStG § 32b Abs. 1; EStG § 32b Abs. 2; AEUV Art. 45; EStG 2015;
Fundstellen:
BFH/NV 2023, 801
DStR 2023, 6
IStR 2023, 761
NZA 2023, 680
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1501/18

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit aufgrund eines DBA im Inland steuerfreien ausländischen Einnahmen stehenden Beiträgen zu einer ausländischen Sozialversicherung

BFH, Beschluss vom 22.02.2023 - Aktenzeichen I R 55/20

DRsp Nr. 2023/5784

Sonderausgabenabzugsfähigkeit von im Zusammenhang mit aufgrund eines DBA im Inland steuerfreien ausländischen Einnahmen stehenden Beiträgen zu einer ausländischen Sozialversicherung

1. NV: Beiträge zur österreichischen Sozialversicherung, die im Zusammenhang mit nach Art. 15 DBA-Österreich 2000/2010 im Inland steuerfreien ausländischen Einnahmen aus Arbeitnehmertätigkeit stehen und die dortige Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer gemindert haben, sind bei der Veranlagung des unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers in Deutschland weder als Sonderausgaben noch im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen (s. bereits Senatsurteil vom 13.04.2021 – I R 19/19, BFH/NV 2021, 1357). Dies verstößt nicht gegen die unionsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit. 2. NV: Eine weitergehende Berücksichtigung im System der deutschen Einkommensbesteuerung in dem ansonsten nicht harmonisierten Bereich der direkten Steuern ist nicht erforderlich, auch wenn die Entlastung in Österreich nicht betragsgleich einer Entlastung bei Berücksichtigung als Sonderausgaben sein sollte.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 07.08.2020 – 1 K 1501/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

DBA AUT 2000 Art. 15 Abs. 7; EStG § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Halbs. 1;